Die Auswirkungen der EU-Taxonomie-Verordnung
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Im Juli 2020 ist die Taxonomie der Europäischen Union in Kraft getreten. Die Taxonomie ist weltweit das erste Klassifizierungssystem für Finanzprodukte, die ökologisch nachhaltig wirken bzw. ihren Nachhaltigkeitscharakter betonen. Basis ist eine einheitliche Begrifflichkeit. Um zu verstehen, wie sich die Taxonomie unter anderen auf diese Finanzprodukte und deren Emittenten auswirkt, hat Jaid Longmore, GLG Client Solutions Manager in EMEA, Ende Mai eine Telefonkonferenz mit dem GLG Experten Christopher Boyd organisiert. Boyd ist nicht nur Fachmann für erneuerbare Energien, sondern auch ehemals leitender Beamter in der Umweltabteilung der Europäischen Kommission (vgl. Vita weiter unten). Es folgen Auszüge aus der Diskussion.
Chris, könnten Sie zu Beginn einige Hintergrundinformationen geben?
Generell erleben wir weltweit ein Umdenken. Nachhaltigkeit und Environmental Social Governance (ESG) werden zunehmend als etwas Positives und nicht mehr als etwas Negatives gesehen. Für die EU ist die Taxonomie Teil ihrer Bestrebung, Kapital in Richtung wirklich grüner Investitionen zu lenken und nicht-nachhaltige Strategien im Sinne eines Greenwashings zu unterbinden. Außerdem sollen Langfristigkeit und in gewissem Sinne auch ein besseres Management von Nachhaltigkeit gefördert werden.
Die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor – kurz SFDR – ist die erste Säule der EU-Bemühungen. Sie wurde im Dezember 2019 veröffentlicht und wird nun angewendet. Die Verordnung definiert notwendige Veröffentlichungspflichten zu Nachhaltigkeitsbelangen in Prospekten, Portfolioverwaltungsverträgen, Jahresberichten und anderen Finanzdokumenten. Die zweite wichtige Säule ist die Taxonomie-Verordnung, bei der noch viele technische Details geklärt werden müssen.
Gegenwärtig sind lediglich Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels bzw. zur Anpassung an diesen erfasst. Andere Umweltaspekte werden später hinzukommen, ebenso wie soziale Aspekte und Governance-Belange. Die Taxonomie ist regelbasiert, sehr detailliert und umfasst mehrere technische Anhänge. Wenn Sie sich beispielsweise die Anforderungen zur Kompostierung von Bioabfällen anschauen, finden Sie äußerst komplizierte Vorgaben. Für betroffene Unternehmen und Investmentmanager wird es eine echte Herausforderung, die entsprechenden Unternehmensdaten bereitzustellen bzw. zu erhalten, so dass sie hier ihre eigenen vielfältigen Vorgaben erfüllen können.
Zwei weitere Probleme. Erstens gilt die Taxonomie-Verordnung wegen des Brexit natürlich nicht für das Vereinigte Königreich, das nun ein eigenes Regelwerk erarbeiten will. Auch wenn wahrscheinlich viel von den EU-Vorgaben übernommen wird: Jeder britische Fonds, der in der EU vertrieben wird, muss die Taxonomie-Verordnung der EU komplett einhalten. Ich will auch darauf hinweisen, dass der US-Kongress die US-Börsenaufsichtsbehörde SEC aufgefordert hat, ähnliche Kriterien in den USA zu entwickeln. Es besteht also die Gefahr, dass in Nordamerika und Europa unterschiedliche Vorgaben gelten und damit Auslegungsprobleme entstehen.
Zweitens sollte die Taxonomie für Unternehmensemittenten und Vermögensverwalter eigentlich für mehr Klarheit bei der Frage sorgen, was als grün bezeichnet werden darf. Aber es wird große Probleme mit der Zuverlässigkeit der Daten geben: Haben die Unternehmen alle Daten, die benötigt werden? Wie werden sie sie erhalten? Werden die Daten kontrolliert? Wie transparent werden sie sein? Sollten die Unternehmen die Daten selbst bereitstellen? Und wenn ja: Wie wird das dann kontrolliert? Wer prüft diese Prozesse? Wird es ESG-Rating-Agenturen geben? Dies sind alles ungelöste Fragen.
Wie sollte ein Unternehmen bewertet werden, das nach der Taxonomie förderfähige Aktivitäten ermöglicht, selbst aber nicht förderfähig ist?
Die Taxonomie geht in einem ihrer Anhänge auf diese Frage ein. Wenn ein Unternehmen Widgets herstellt, die wesentlich zur CO2-Reduzierung bei anderen Unternehmen beitragen und dabei unersetzlich sind, kann es in ein grünes Portfolio aufgenommen werden. All dies muss mit Hilfe einer Lebenszyklusanalyse nachgewiesen und von einer dritten Partei validiert werden. Das wird nicht einfach werden. Aber das betreffende Unternehmen wird sich vermutlich damit befassen. Oder es wird eine Art Standard & Poor’s der ESG-Welt auftauchen und dies tun.
Wann müssen Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer damit beginnen, Angaben auf der Grundlage der Taxonomie-Verordnung zu machen?
Im Moment ist die Frist für den Beginn der Offenlegung noch der 1. Januar 2022 – was wie morgen erscheint. Auch wenn die EU-Kommission das offiziell nicht will: Vor dem Hintergrund der Gespräche in Brüssel würde es mich nicht überraschen, wenn es zu einer Art Aufschub kommt. Und dass die Regeln wegen der anhaltenden Unklarheiten zu Beginn nicht zu streng angewendet werden und es somit einen gewissen Spielraum geben wird. Dennoch müssen die meisten Verwalter grüner Fonds jetzt anfangen, sich ernsthaft Gedanken zu machen.
Sie haben es kurz angesprochen: Welche extraterritoriale Reichweite wird die Taxonomie-Verordnung haben?
Nehmen wir einen grünen EU-Fonds oder einen hier vertriebenen Fonds, der in ein US-Unternehmen investiert. In diesem Fall muss der Fondsmanager sicherstellen, dass das Unternehmen einen wesentlichen Beitrag gemäß der EU-Taxonomie leistet. In diesem Sinne haben die Regeln eine extraterritoriale Reichweite. Denn nur wenn das Unternehmen – sagen wir ein Biokompostierungsunternehmen in den USA – die EU-Taxonomie einhält, werden mehr Menschen auch in Europa seine Aktien kaufen. Selbst, wenn es in den USA liegt.
Genauso werden es EU-Fonds handhaben, die in europäische Unternehmen mit Geschäftsfeldern außerhalb der EU investieren: Sie werden darauf pochen, dass die Aktivitäten dieser Unternehmen gemäß den Kriterien der Taxonomie immer noch einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels leisten.
Gibt es eine Möglichkeit, eine weltweite Harmonisierung der Taxonomien zu gewährleisten?
Verschiedene Gremien versuchen, dies zu koordinieren. Die Politiker in Brüssel nutzen auch sehr ähnliche Begrifflichkeiten wie die Umweltfachleute in Washington. Dennoch sind wir weit voneinander entfernt und es wird Unterschiede geben. Die Sache ist kompliziert und es besteht die große Gefahr, dass es unterschiedliche Standards mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten geben wird.
Über Christopher Boyd
Christopher Boyd war leitender Beamter in der Umweltabteilung der Europäischen Kommission in Brüssel. Seine Arbeitsschwerpunkte in der Umweltpolitik waren grüne Investmentkriterien, erneuerbare Energien, Emissionshandel, Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz und biologische Vielfalt. Bevor er 2011 zur Europäischen Kommission zurückkehrte, arbeitete Boyd zwischenzeitlich mehr als zehn Jahre im Bereich der erneuerbaren Energien und eignete sich Fachwissen im Bereich transnationaler Geschäftsabschlüsse und deren Umsetzung in ganz Europa an. Er war Geschäftsführer für Italien bei Airtricity (jetzt SSE Renewables), einem britischen Unternehmen, das europaweit Windparks entwickelt und betreibt. Dort hat er insbesondere ein Joint Venture mit einem lokalen Partner in Süditalien ausgehandelt und umgesetzt. Zuvor war er bei der EU mit verschiedenen makroökonomischen Fragen befasst, unter anderem mit der Einführung des Euro.
Dieser Artikel basiert auf der GLG Telekonferenz vom 24. März 2021 „The European Union’s ESG Taxonomy: What Is Green?” Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Zugang zum Mitschnitt erhalten oder mit dem Finanzindustrieexperten Christopher Boyd sprechen möchten. Zudem können wir Sie mit einem unserer etwa 1 Million Branchenexpertinnen und -experten zusammenbringen.
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